
Ortsvertreter für die Grundverkehrsbehörde
Gemäß § 46 Abs. 1 – 3 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1993 idgF. hat der Gemeinderat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.
GR Siegfried Haidenbauer (ÖVP)